Der Kanton und die Gemeinden sorgen für den Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der frei lebenden Tiere und für die Erhaltung ihrer Lebensräume (Biotope).
Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sorgt im Einvernehmen mit den interessierten Organisationen für die Verbreitung der Idee des Arten- und Biotopschutzes und für die Bekanntmachung der Vorschriften.
Insbesondere ist bei der Schuljugend das Interesse an der Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt zu wecken.
Art. 2 Geschützte Pflanzenarten
Auf dem Gebiet des Kantons Glarus sind folgende wild wachsende Pflanzen geschützt:
a. alle aufgrund von Vorschriften des Bundes oder aufgrund von in der Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Pflanzen, insbesondere:
Alpenakelei / Aquilegia alpina
Alpenmohn / Papaver alpinum
Drachenkopf / Dracocephalum ruyschiana
Edelraute (alle kleinen alpinen Arten) / Artemisia (alle kleinen alpinen Arten)
Feuerlilie (beide Unterarten) / Lilium bulbiferum (beide Unterarten)
Hirschzunge / Phyllitis scolopendrium
Hoher Rittersporn / Delphinium elatum
Lungenenzian / Gentiana pneumonanthe
Mannsschild (alle Arten) / Androsace (alle Arten)
Orchideengewächse (alle Arten) inkl. Frauenschuh, alle Knabenkräuter und Männertreu / Orchidaceae (alle Arten), inkl. Cypripedium calceolus, alle Arten der Gattungen Orchis und Dactylorhiza und Nigritella nigra
Paradieslilie / Paradisea liliastrum
Schwertlilie, blaue und gelbe / Iris sibirica und Iris pseudacorus
Seerose / Nymphaea alba
Türkenbund / Lilium martagon
b. zusätzlich:
Allermannsharnisch / Allium victorialis
Alpenscharte (beide Arten) / Saussurea alpina und S. discolor
Aronstab (Arune) / Arum maculatum
Bergnelkenwurz, kriechende / Geum reptans
Blutauge / Potentilla palustris
Glockenblume, breitblättrige / Campanula latifolia
Graslilie (beide Unterarten) / Anthericum ramosum und A. liliago
Moorenzian / Swertia perennis
Moosbeere / Vaccinium oxycoccos
Nieswurz / Helleborus viridis
Riesenflockenblume / Stemmacantha rhapontica
Rohrkolben («Kanonenputzer», alle Arten) / Typha (alle Arten)
Rosmarinheide / Andromeda polifolia
Seidelbast (beide Arten) / Daphne mezereum und D. striata
Steinnelke / Dianthus sylvestris
Zyklamen («Hasenohren») / Cyclamen europaeum
alle polsterbildenden Alpenpflanzen
c.
Akelei, gewöhnliche / Aquilegia vulgaris
Alpenaster / Aster alpinus
Anemone («Gemsbart», alle Arten) / Pulsatilla alpina, P. apiifolia und P. vernalis
Buschwindröschen, gelbes / Anemone ranunculoides
Buschwindröschen, narzissenblütiges / Anemone narcissiflora
Edelweiss / Leontopodium alpinum
Enziane, alle Arten ausser Lungenenzian (Lungenenzian, vgl. Bst. a) / Gentiana, alle Arten ausser G. pneumonanthe (Lungenenzian, vgl. Bst. a)
Felsenprimel, gelbe («Florblüemli», «Aurikel») / Primula auricula
Felsenprimel, rote / Primula hirsuta
Hauswurz (alle Arten) / Sempervivum arachnoideum, S. montanum und S. tectorum
Maiglöckchen («Maierisli») / Convallaria majalis
Märzenglöckchen / Leucojum vernum
d.
Pfaffenhütchen, breitblättriges / Euonymus latifolius
Pimpernuss / Staphylea pinnata
Stechpalme / Ilex aquifolium
Vorbehältlich einer Bewilligung gemäss Artikel 10 ist es verboten, diese Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureissen, feilzubieten, zu verkaufen, zu kaufen und zu versenden.
Von den unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Pflanzen dürfen bis zu fünf Stück zu eigener Verwendung gepflückt werden.
Von den unter Absatz 1 Buchstabe d erwähnten Holzgewächsen dürfen höchstens drei Zweige zu eigener Verwendung gepflückt werden.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.
Art. 3 Teilweise geschützte Pflanzen
Die in Artikel 2 nicht besonders erwähnten Alpenpflanzen, Knollen- und Zwiebelgewächse dürfen weder in grossen Mengen gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, verkauft oder gekauft werden. Davon ausgenommen sind die Alpenrosen (Rhododendron hirsutum und Rh. ferrugineum).
Alpenpflanzen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pflanzen, die ihre Hauptverbreitung auf ungedüngten Bergwiesen und in der Alpenregion haben.
Art. 4 Pflanzenschutzgebiete
Der Regierungsrat behält sich vor, im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete zu erklären und darin das Pflücken und Ausgraben aller oder bestimmter Arten zu verbieten. Er erlässt für die Pflanzenschutzgebiete besondere Vorschriften.
Art. 5 Geschützte Tiere
Auf dem Gebiete des Kantons sind folgende frei lebende Tiere geschützt:
a. alle aufgrund von Vorschriften des Bundes oder aufgrund von in der Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Tiere, insbesondere:
Libellen, alle / Odonata
Tagfalter / Lepidoptera
Waldameisen, rote (Gruppe) / Formica rufa Gruppe
Wirbeltiere: Auerhahn und -henne; Bartgeier; Birkhenne; Fledermäuse, alle / Tetrao urogallus; Gypaetus barbatus; Lyrurus tetrix; Chiroptera
Igel / Erinaceus europaeus
Iltis / Mustela putorius
Kriechtiere, alle (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen) / Reptilia
Luchs / Lynx Iynx
Lurche, alle (Frösche, Kröten, Unken, Salamander, Molche) / Amphibia
Steinadler / Aquila chrysaetos
b. zusätzlich sind geschützt:
Schläfer, alle, und die Haselmaus / Gliridae (alle Arten)
Spitzmäuse, alle / Soricidae (alle Arten)
Weinbergschnecke / Helix pomatia
Vorbehältlich einer Bewilligung gemäss Artikel 10 ist es untersagt, Tiere dieser Arten
zu töten, zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
lebend oder tot, einschliesslich Eier, Larven, Puppen und Nester, mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
Art. 6 …
Art. 7 Erhaltung der Biotope
Alle Massnahmen, die den Lebensraum geschützter Tiere und Pflanzen beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung). Als solche Biotope gelten insbesondere Tümpel, Sumpfgebiete, Teiche, Hecken und Feldgehölze.
Art. 8 Ufervegetation
Die Ufervegetation der öffentlichen Gewässer ist nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz geschützt. In besonderen Fällen kann die Abteilung Ausnahmebewilligungen erteilen.
Art. 9 …
Art. 10 Ausnahmebewilligungen
Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und zum Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen und zu Lehr- und Heilzwecken sowie zum Sammeln aromatischer Pflanzen und zum Fangen frei lebender Tiere zu gewerblichen Zwecken ist die Abteilung zuständig.
Bei Arten, die aufgrund der eidgenössischen Jagd- oder Fischereigesetzgebung geschützt sind, entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung über die Erteilung der Bewilligung.
Art. 11 Aufsicht
Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Fischereiaufseher, Förster und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und frei lebenden Tiere zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.
Die Aufsichtsorgane werden auf ihre Arbeit vorbereitet.
Art. 12 Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Boden.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1997 in Kraft.
Die Bestimmungen vom 1. Mai 1972 über den Pflanzen- und Tierschutz im Kanton Glarus werden damit aufgehoben.