Verordnung über den Arten- und Biotopschutz

IV G/3/1Ordinance07.05.2006

Vom 28.04.1997 (Stand 07.05.2006)

Art. 1 Zweck

  1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen für den Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der frei lebenden Tiere und für die Erhaltung ihrer Lebensräume (Biotope).
  2. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sorgt im Einvernehmen mit den interessierten Organisationen für die Verbreitung der Idee des Arten- und Biotopschutzes und für die Bekanntmachung der Vorschriften.
  3. Insbesondere ist bei der Schuljugend das Interesse an der Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt zu wecken.

Art. 2 Geschützte Pflanzenarten

  1. Auf dem Gebiet des Kantons Glarus sind folgende wild wachsende Pflanzen geschützt: a. alle aufgrund von Vorschriften des Bundes oder aufgrund von in der Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Pflanzen, insbesondere: Alpenakelei / Aquilegia alpina Alpenmohn / Papaver alpinum Drachenkopf / Dracocephalum ruyschiana Edelraute (alle kleinen alpinen Arten) / Artemisia (alle kleinen alpinen Arten) Feuerlilie (beide Unterarten) / Lilium bulbiferum (beide Unterarten) Hirschzunge / Phyllitis scolopendrium Hoher Rittersporn / Delphinium elatum Lungenenzian / Gentiana pneumonanthe Mannsschild (alle Arten) / Androsace (alle Arten) Orchideengewächse (alle Arten) inkl. Frauenschuh, alle Knabenkräuter und Männertreu / Orchidaceae (alle Arten), inkl. Cypripedium calceolus, alle Arten der Gattungen Orchis und Dactylorhiza und Nigritella nigra Paradieslilie / Paradisea liliastrum Schwertlilie, blaue und gelbe / Iris sibirica und Iris pseudacorus Seerose / Nymphaea alba Türkenbund / Lilium martagon b. zusätzlich: Allermannsharnisch / Allium victorialis Alpenscharte (beide Arten) / Saussurea alpina und S. discolor Aronstab (Arune) / Arum maculatum Bergnelkenwurz, kriechende / Geum reptans Blutauge / Potentilla palustris Glockenblume, breitblättrige / Campanula latifolia Graslilie (beide Unterarten) / Anthericum ramosum und A. liliago Moorenzian / Swertia perennis Moosbeere / Vaccinium oxycoccos Nieswurz / Helleborus viridis Riesenflockenblume / Stemmacantha rhapontica Rohrkolben («Kanonenputzer», alle Arten) / Typha (alle Arten) Rosmarinheide / Andromeda polifolia Seidelbast (beide Arten) / Daphne mezereum und D. striata Steinnelke / Dianthus sylvestris Zyklamen («Hasenohren») / Cyclamen europaeum alle polsterbildenden Alpenpflanzen c. Akelei, gewöhnliche / Aquilegia vulgaris Alpenaster / Aster alpinus Anemone («Gemsbart», alle Arten) / Pulsatilla alpina, P. apiifolia und P. vernalis Buschwindröschen, gelbes / Anemone ranunculoides Buschwindröschen, narzissenblütiges / Anemone narcissiflora Edelweiss / Leontopodium alpinum Enziane, alle Arten ausser Lungenenzian (Lungenenzian, vgl. Bst. a) / Gentiana, alle Arten ausser G. pneumonanthe (Lungenenzian, vgl. Bst. a) Felsenprimel, gelbe («Florblüemli», «Aurikel») / Primula auricula Felsenprimel, rote / Primula hirsuta Hauswurz (alle Arten) / Sempervivum arachnoideum, S. montanum und S. tectorum Maiglöckchen («Maierisli») / Convallaria majalis Märzenglöckchen / Leucojum vernum d. Pfaffenhütchen, breitblättriges / Euonymus latifolius Pimpernuss / Staphylea pinnata Stechpalme / Ilex aquifolium
  2. Vorbehältlich einer Bewilligung gemäss Artikel 10 ist es verboten, diese Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureissen, feilzubieten, zu verkaufen, zu kaufen und zu versenden.
  3. Von den unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Pflanzen dürfen bis zu fünf Stück zu eigener Verwendung gepflückt werden.
  4. Von den unter Absatz 1 Buchstabe d erwähnten Holzgewächsen dürfen höchstens drei Zweige zu eigener Verwendung gepflückt werden.
  5. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.

Art. 3 Teilweise geschützte Pflanzen

  1. Die in Artikel 2 nicht besonders erwähnten Alpenpflanzen, Knollen- und Zwiebelgewächse dürfen weder in grossen Mengen gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, verkauft oder gekauft werden. Davon ausgenommen sind die Alpenrosen (Rhododendron hirsutum und Rh. ferrugineum).
  2. Alpenpflanzen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pflanzen, die ihre Hauptverbreitung auf ungedüngten Bergwiesen und in der Alpenregion haben.

Art. 4 Pflanzenschutzgebiete

  1. Der Regierungsrat behält sich vor, im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete zu erklären und darin das Pflücken und Ausgraben aller oder bestimmter Arten zu verbieten. Er erlässt für die Pflanzenschutzgebiete besondere Vorschriften.

Art. 5 Geschützte Tiere

  1. Auf dem Gebiete des Kantons sind folgende frei lebende Tiere geschützt: a. alle aufgrund von Vorschriften des Bundes oder aufgrund von in der Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Tiere, insbesondere: Libellen, alle / Odonata Tagfalter / Lepidoptera Waldameisen, rote (Gruppe) / Formica rufa Gruppe Wirbeltiere: Auerhahn und -henne; Bartgeier; Birkhenne; Fledermäuse, alle / Tetrao urogallus; Gypaetus barbatus; Lyrurus tetrix; Chiroptera Igel / Erinaceus europaeus Iltis / Mustela putorius Kriechtiere, alle (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen) / Reptilia Luchs / Lynx Iynx Lurche, alle (Frösche, Kröten, Unken, Salamander, Molche) / Amphibia Steinadler / Aquila chrysaetos b. zusätzlich sind geschützt: Schläfer, alle, und die Haselmaus / Gliridae (alle Arten) Spitzmäuse, alle / Soricidae (alle Arten) Weinbergschnecke / Helix pomatia
  2. Vorbehältlich einer Bewilligung gemäss Artikel 10 ist es untersagt, Tiere dieser Arten
    1. zu töten, zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
    2. lebend oder tot, einschliesslich Eier, Larven, Puppen und Nester, mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

Art. 6

Art. 7 Erhaltung der Biotope

  1. Alle Massnahmen, die den Lebensraum geschützter Tiere und Pflanzen beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung). Als solche Biotope gelten insbesondere Tümpel, Sumpfgebiete, Teiche, Hecken und Feldgehölze.

Art. 8 Ufervegetation

  1. Die Ufervegetation der öffentlichen Gewässer ist nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz geschützt. In besonderen Fällen kann die Abteilung Ausnahmebewilligungen erteilen.

Art. 9

Art. 10 Ausnahmebewilligungen

  1. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und zum Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen und zu Lehr- und Heilzwecken sowie zum Sammeln aromatischer Pflanzen und zum Fangen frei lebender Tiere zu gewerblichen Zwecken ist die Abteilung zuständig.
  2. Bei Arten, die aufgrund der eidgenössischen Jagd- oder Fischereigesetzgebung geschützt sind, entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung über die Erteilung der Bewilligung.

Art. 11 Aufsicht

  1. Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Fischereiaufseher, Förster und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und frei lebenden Tiere zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.
  2. Die Aufsichtsorgane werden auf ihre Arbeit vorbereitet.

Art. 12 Geltungsbereich

  1. Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Boden.

Art. 13 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1997 in Kraft.
  2. Die Bestimmungen vom 1. Mai 1972 über den Pflanzen- und Tierschutz im Kanton Glarus werden damit aufgehoben.