Beschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen

III H/1Decree02.05.1971

Vom 02.05.1971 (Stand 02.05.1971)

Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiih-1--Ziff. 1}

  1. Die Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen wird in die Kompetenz des Regierungsrates gelegt, welcher von Jahr zu Jahr die Höhe der Beiträge festsetzt. Im Budget ist jeweils ein entsprechender Betrag aufzunehmen.

Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiih-1--Ziff. 2}

  1. Der Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1945 / 3. Mai 1964 über Unterstützung unentgeltlicher Rechtsauskunftsstellen wird aufgehoben.

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