Beschluss über den Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle

914.10.65Decree01.01.1999

Vom 23.02.1999 (Stand 01.01.1999)

Art. 1

  1. Der Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle wird genehmigt.
  2. Er wird bei der nächsten Revision in die kantonale Abfallplanung integriert.

Art. 2

  1. Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
  2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.