Beschluss über den Mietzins der von Personen im Ausland erstellten Sozialwohnungen

87.27Decree01.01.2003

Vom 25.02.1992 (Stand 01.01.2003)

Art. 1

  1. Der Anfangsmietzins einer von einer Person im Ausland erstellten Sozialwohnung ist auf 4,8 % der Erstellungskosten dieser Wohnung festgesetzt.
  2. Dieser Mietzins erhöht sich alle 2 Jahre um 7 % gemäss einem vom Wohnungsamt erstellten Mietzinsplan, welcher 25 Jahre dauert.

Art. 2

  1. Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt und ist für Gesuche anwendbar, die nach diesem Datum eingereicht werden.
  2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

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