865.51•Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag
Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag
865.51Decree06.09.1930
Vom 06.09.1930 (Stand 06.09.1930)
Art. 1
- Der eidgenössische Buss- und Bettag wird inskünftig ohne besondere Bekanntmachung alljährlich am dritten Sonntag im September im ganzen Kanton gefeiert.
Art. 2
- Die religiösen Zeremonien dieses Festes werden weiterhin von den jeweiligen kirchlichen Behörden angeordnet.
Art. 3
- Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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