Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

842.2.1UVGLaw01.01.2008

(UVG) Vom 22.09.1983 (Stand 01.01.2008)

1 Die kantonale AHV-Ausgleichskasse

Art. 1 Information betreffend die Versicherungspflicht

  1. Die für die Sozialversicherungen zuständige Direktion informiert von Zeit zu Zeit und in geeigneter Weise die Arbeitgeber über die Pflicht, ihre Arbeitnehmer zu versichern, und weist die Betroffenen auf die Sanktionen hin, die bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergriffen werden können.
  2. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse kann mit der Durchführung dieser Informationsaufgaben betraut werden.

Art. 2 Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht

  1. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse wird beauftragt, die Einhaltung dieser Versicherungspflicht zu überwachen und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder der Ersatzkasse gemäss Artikel 107 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 jene Arbeitgeber zu melden, deren Arbeitnehmer noch nicht versichert sind.

Art. 3 Weitere Aufgaben

  1. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse kann gemäss Artikel 93 Abs. 6 UVG und Artikel 118 Abs. 2 UVV mit weiteren Aufgaben zur Durchführung dieses Gesetzes betraut werden.

Art. 4 Durchführungskosten

  1. Der Staat vergütet der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die Kosten, welche ihr bei der Durchführung der gemäss diesem Gesetz anvertrauten Aufgaben entstehen.

2 Streitigkeiten

Art. 5

  1. Das Kantonsgericht beurteilt Streitigkeiten im Sinne von Artikel 106 UVG. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
  2. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, Streitsachen nach Artikel 57 UVG zu beurteilen, bleibt vorbehalten.

3 Änderung des Rechts

Art. 6 Schiedsgericht

  1. Das Gesetz vom 28. November 1973 betreffend das Schiedsgericht in Sachen Kranken- und Unfallversicherung wird folgendermassen geändert: ...

4 Aufhebungs- und Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebungen

  1. Die Ausführungsverordnung betreffend die Unfallversicherung und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 8. März 1955 ist aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

  1. Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am 1. Januar 1984 in Kraft tritt.