Es wird ein Ärzte-Rahmentarif festgelegt, dessen Mindestansatz 5 Rappen unter und dessen Höchstansatz 5 Rappen über den entsprechenden Ansätzen des genehmigten Vertragstarifs liegen.
Art. 2
Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.