Beschluss über den Ärzte-Rahmentarif

842.1.18Decree01.01.1998

Vom 07.04.1998 (Stand 01.01.1998)

Art. 1

  1. Es wird ein Ärzte-Rahmentarif festgelegt, dessen Mindestansatz 5 Rappen unter und dessen Höchstansatz 5 Rappen über den entsprechenden Ansätzen des genehmigten Vertragstarifs liegen.

Art. 2

  1. Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.
  2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.