Verordnung über den Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit

831.0.22Ordinance01.04.2009

Vom 05.12.2006 (Stand 01.04.2009)

Art. 1 Preis

  1. Ein Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit (der Preis) wird eingeführt.
  2. Der Preis besteht aus einem Betrag von höchstens 10'000 Franken.
  3. Er wird in der Regel alle zwei Jahre auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) vom Staatsrat verliehen.

Art. 2 Preisträgerinnen und Preisträger

  1. Der Preis ist dazu bestimmt, eine im Kanton wohnende Person oder Personengruppe oder eine Institution mit Sitz im Kanton für ihren herausragenden Einsatz im Sozialbereich und ganz besonders zu Gunsten der Jugend zu ehren.

Art. 3 Verfahren

  1. Die Direktion schreibt den Preis aus.
  2. Sie veröffentlicht die Ausschreibung im Amtsblatt und in den übrigen Medien, die sie für geeignet hält.
  3. Der Preis wird von einer Jury vergeben, die aus fünf von der Direktion bezeichneten Mitgliedern besteht und von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Direktion präsidiert wird.
  4. Der Preis wird nach der Mehrheit der Stimmen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
  5. Für die Organisation des Preises ist das Kantonale Sozialamt zuständig.

Art. 3a Sonderpreis

  1. Zusätzlich zum Preis nach Artikel 1 Abs. 1 kann ein Sonderpreis verliehen werden.
  2. Der Sonderpreis besteht aus einem Betrag von höchstens 5000 Franken.
  3. Es gibt keine Ausschreibung.
  4. Der Sonderpreis wird auf Antrag der Direktion verliehen.

Art. 4

  1. Die Preise werden aus dem kantonalen Sozialfonds finanziert.

Art. 5 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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