Der Präsident der Enteignungskommission ist zuständig für die Festsetzung des Schadenersatzes in dem in Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung vorgesehenen Fall (Schäden aus vorbereitenden Handlungen).
Art. 2 …
Art. 3
Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.