Verordnung über den Abzug der Beerdigungskosten für die Berechnung der Erbschaftssteuer

635.2.15Ordinance01.01.2008

Vom 14.10.2008 (Stand 01.01.2008)

Art. 1

  1. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer und der entsprechenden Gemeinde-Zusatzabgabe werden die Beerdigungskosten im Betrag von 10'000 Franken pauschal in Abzug gebracht. Gegen Vorweisen von Belegen können Beerdigungskosten bis zum Höchstbetrag von 15'000 Franken abgezogen werden.

Art. 2

  1. Der Beschluss vom 12. Januar 1988 über den Abzug der Beerdigungskosten für die Berechnung der Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.15) wird aufgehoben.

Art. 3

  1. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.