Verordnung über die Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung

45.12Ordinance01.10.2003

Vom 30.09.2003 (Stand 01.10.2003)

Art. 1 Zweck

  1. Diese Verordnung legt die Kriterien fest, die eine Qualitätskontrolle der Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung (Bildungseinrichtungen) gestatten.

Art. 2 Anforderungen

  1. Ab dem 1. Januar 2005 muss jede Bildungseinrichtung über ein Zertifikat eduQua oder ISO 9001 verfügen, wenn sie:
    1. mit einer staatlichen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung im Bereich der Erwachsenenbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung abschliessen will, oder
    2. vom Bund oder vom Kanton in diesen Bereichen Beiträge beziehen will.
  2. Jede unabhängige Zweigstelle einer Bildungseinrichtung im Kanton muss eine eigene Zertifizierung nachweisen.

Art. 3 Kontrolle

  1. Die betroffenen staatlichen Dienststellen verlangen von den Bildungseinrichtungen den Nachweis der Zertifizierung, bevor sie ihnen Beiträge gewähren oder eine Leistungsvereinbarung mit ihnen abschliessen.

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.