Dieser Beschluss gilt für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Freiburg, die über den Voranschlag der Universität finanziert werden, d. h. für den Lehr- und Forschungsrat, die Oberassistenten, Lektoren, Doktorassistenten, Diplomassistenten, Mediziner-Assistenten und die wissenschaftlichen Bibliothekare.
Er gilt auch für Unterassistenten, die über den Voranschlag der Universität finanziert werden.
Er gilt sinngemäss für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Unterassistenten, die vom Kanton angestellt werden, deren Gehalt jedoch nicht über den Voranschlag der Universität finanziert wird. Bei Wegfall einer Drittfinanzierung kann jedoch keine Garantie gegeben werden über das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses über den Zeitpunkt hinaus, an dem die Drittfinanzierung endet, und es wird keine Entschädigung wegen Stellenabschaffung geschuldet.
2 Gehalt
Art. 2 Im Allgemeinen
Das Gehalt der Mitglieder des Lehr- und Forschungsrates, der Oberassistenten, Lektoren, wissenschaftlichen Bibliothekare, Doktorassistenten, Mediziner-Assistenten, Diplomassistenten und Unterassistenten wird im StPG und im StPR geregelt; vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen über die Gehälter.
Art. 3 …
Art. 4 Lehr- und Forschungsrat, Oberassistenten, Lektoren und wissenschaftliche Bibliothekare
Das Gehalt der Mitglieder des Lehr- und Forschungsrates, der Oberassistenten, Lektoren und wissenschaftlichen Bibliothekare ist in der allgemeinen Gehaltsskala für das Staatspersonal festgesetzt.
Die Gehaltserhöhungen richten sich nach den allgemeinen auf das Staatspersonal anwendbaren Regeln.
Art. 5 Doktorassistenten, Mediziner-Assistenten
Das Gehalt der Doktorassistenten und der Mediziner-Assistenten wird nach der folgenden Skala festgelegt (Referenzindex: 100 Punkte, Mai 1993):
1. Dienstjahr:
2. Dienstjahr:
3. Dienstjahr:
4. Dienstjahr:
5. Dienstjahr:
Art. 6 Diplomassistenten
Das Gehalt der Diplomassistenten wird nach der folgenden Skala festgelegt (Referenzindex: 100 Punkte, Mai 1993):
1. Dienstjahr:
2. Dienstjahr:
3. Dienstjahr:
4. Dienstjahr:
5. Dienstjahr:
Art. 7 Unterassistenten
Das Gehalt der Unterassistenten beträgt 15'831.60 Franken pro Jahr (Referenzindex: 100 Punkte, Mai 1993).
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
3 Schlussbestimmungen
Art. 14 Ergänzendes Recht
Für in diesem Beschluss nicht geregelte Fragen gelten die Bestimmungen des GBStP sinngemäss.
Art. 15 Schlussbestimmungen
Mit diesem Beschluss wird der Beschluss des Staatsrates vom 19. April 1971 über das Dienstverhältnis der Assistenten der Universität Freiburg aufgehoben.
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1997 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.