Dekret betreffend die Festsetzung der Rangordnung der obersten Behörden bei öffentlichen Feierlichkeiten

129.3.1Decree01.01.2008

Vom 27.05.1836 (Stand 01.01.2008)

Art. 1

  1. Bei den öffentlichen Feierlichkeiten, welchen die ersten Staatsbehörden beiwohnen, nehmen diese unter sich den Rang ein, so wie er ihnen durch die verfassungsmässige Ordnung der Gewalten angewiesen ist, nämlich:
    1. der Grosse Rat;
    2. der Staatsrat;
    3. das Kantonsgericht;
  2. Jeder dieser Behörden folgen die durch die bestehenden Reglemente dazu bestimmten Dienstleute nach.

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