Die Beamten der gesetzgebenden, verwaltenden und richterlichen Gewalt, so wie die übrigen Staatsbeamten, haben vor ihrem Amtsantritte einen Eid nach folgender Formel zu schwören: «Ich schwöre, der Verfassung des Kantons Freiburg treu zu sein, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu ehren, die Staatsgesetze genau zu befolgen, und meine Amtspflichten getreulich und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott hilft.»
Art. 2
Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates, der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär des Grossen Rates und die Mitglieder des Kantonsgerichts leisten den Eid vor dem Grossen Rat.
Art. 3
Der Kanzler und der Vizekanzler schwören den Eid vor dem Staatsrat.
Art. 4
Die Schreiber des Kantonsgerichts leisten den Eid vor dem Gericht.
Art. 5
Das Gesetz bezeichnet die Behörden, welche den Eid der übrigen Staatsbeamten aufnehmen.