126.3•Gesetz über Kompetenzabtretung an den Staatsrat zwecks Festsetzung von Abgaben und Gebühren
Gesetz über Kompetenzabtretung an den Staatsrat zwecks Festsetzung von Abgaben und Gebühren
126.3Law28.04.1953
Vom 28.04.1953 (Stand 28.04.1953)
Art. 1
- Der Staatsrat wird ermächtigt, soweit nötig, durch Beschluss die verschiedenen Tarife von Abgaben und Gebühren abzuändern.
Art. 2
- Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
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