Gesetz über Kompetenzabtretung an den Staatsrat zwecks Festsetzung von Abgaben und Gebühren

126.3Law28.04.1953

Vom 28.04.1953 (Stand 28.04.1953)

Art. 1

  1. Der Staatsrat wird ermächtigt, soweit nötig, durch Beschluss die verschiedenen Tarife von Abgaben und Gebühren abzuändern.

Art. 2

  1. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

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