Beschluss zur amtlichen Anerkennung der Wappen der Bezirke und Gemeinden

113.31Decree06.07.1943

Vom 06.07.1943 (Stand 06.07.1943)

Art. 1

  1. Die im «Wappenbuch der Gemeinden und Bezirke des Kantons Freiburg», herausgegeben im Jahre 1943 von Hubert de Vevey, mit Genehmigung der Direktion der Gemeinden und Pfarreien, angenommenen und festgelegten Wappen werden als amtliche Wappen der Gemeinden und Bezirke anerkannt.

Art. 2

  1. Diese Wappen dürfen nicht ohne Zustimmung des Staatsrates abgeändert werden.

Art. 3

  1. Sie geniessen den rechtlichen Schutz gemäss Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, vom 5. Juni 1931.

Art. 4

  1. Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass ihre Wappen nicht in missbräuchlicher Weise im Sinne des vorgenannten Gesetzes verwendet werden; sie haben alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch zu ahnden.

Art. 5

  1. Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, im Sonderdruck herauszugeben und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

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