Sozialhilfeordnung

RiE 890.100Law01.01.2005

Vom 27.10.2004 (Stand 01.01.2005)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

  1. Die Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe werden von der Einwohnergemeinde Riehen wahrgenommen und finanziert.

Art. 2 Sozialhilfeleistungen

  1. Die Gemeinde gewährt bedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen unentgeltliche Beratung und wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.

Art. 3 Gesuche

  1. Gesuche um Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe werden bei der zuständigen Sozialhilfestelle der Gemeindeverwaltung eingereicht.
  2. Dem Unterstützungsgesuch sind alle Dokumente beizulegen und es sind diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung der Bedürftigkeit nötig sind.

Art. 4 Verfügungen

  1. Die zuständige Sozialhilfestelle entscheidet in Form einer rekursfähigen Verfügung über die Gesuche um Gewährung von Sozialhilfeleistungen.

II. Rechtsmittelverfahren

Art. 5 Rechtsschutz

  1. Gegen Verfügungen der Sozialhilfestelle kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.
  2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderats kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

Art. 6 Fristen und Begründung der Rekurse

  1. Die Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Sozialhilfestelle anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.

Art. 7 Entscheid

  1. Der Gemeinderat holt in der Regel vor seinem Entscheid die Stellungnahme des Sozialhilfebeirats ein. Der Entscheid wird schriftlich eröffnet.

Art. 8 Sozialhilfebeirat

  1. Der Gemeinderat bestellt auf seine eigene Amtszeit von vier Jahren einen weisungsunabhängigen Sozialhilfebeirat.
  2. Der Sozialhilfebeirat berät den Gemeinderat bei Rekursen, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Sozialhilfebeiträgen erhoben werden. Er hört bei Bedarf die Rekurrierenden an.
  3. Der Sozialhilfebeirat ist ein interdisziplinär zusammengesetztes Gremium und besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und einem Sekretariat.
  4. Als Mitglieder des Sozialhilfebeirats werden Personen bestellt, die über ausgewiesene fachliche Kenntnisse oder breite Erfahrungen im Sozialbereich verfügen.

III. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Delegation von Spezialaufgaben

  1. Der Gemeinderat kann einzelne Spezialaufgaben der Sozialhilfe an dafür geeignete Dritte übertragen.

Art. 10 Ausführungsbestimmungen

  1. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere
    1. die Wahl, das Verfahren und die Organisation des Sozialhilfebeirats,
    2. das Übertragen von einzelnen Spezialaufgaben an Dritte.

Art. 11 Publikation und Wirksamkeit

  1. Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum.
  2. Sie wird am 1. Januar 2005 wirksam.