Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg»

RiE 117.210Law17.03.1976

Vom 17.12.1975 (Stand 17.03.1976)

Art. 1

  1. Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen im Gebiet «Im Wenkenberg» und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 11. November 1975 verlegt.

Art. 2

  1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten:
    1. die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 782 m²;
    2. die im oben genannten Plan mit B bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'430 m².

Art. 3

  1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten:
    1. die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit C bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 1'817 m²;
    2. die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche, haltend 422 m².

Art. 4

  1. Die Gutschrift von 27 m² für die Gemeinde Riehen aus der Grenzregulierung im Jahre 1956 «Auf dem Bücken» ist mit diesem Flächenabtausch abgegolten.

Art. 5

  1. Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten des Grenzverlegungsplanes und der Vermarkung werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

Art. 6

  1. Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft.

Art. 7

  1. Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt.

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