Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel»

BeE 117.220Law22.12.1981

Vom 12.10.1981 (Stand 22.12.1981)

Art. 1

  1. Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen und der Gemeinde Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan Nr. 283 des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 21. August 1981 verlegt.

Art. 2

  1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten:
    1. Im Britzigerberg: Die im Grenzverlegungsplan vom 21. 8. 1981 mit dem Buchstaben A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'372 m².
    2. Im Linsberg: Die im oben genannten Plan mit C bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'098 m².
    3. Im Winkel: Die im oben genannten Plan mit E bezeichnete und rot bemalte Fläche haltend 659,5 m².

Art. 3

  1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten:
    1. Im Linsberg: Die im Grenzverlegungsplan vom 21. 8. 1981 mit B bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 2'022 m².
    2. Im Linsberg: Die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 14,5 m².
    3. Im Winkel: Die im oben genannten Plan mit F bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 1'093 m².

Art. 4

  1. Die gegenseitig abzutretenden Flächen sind flächengleich und betragen je 3'129,5 m²; es entsteht somit keine Flächendifferenz.

Art. 5

  1. Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten des Grenzverlegungsplanes werden der Waldzusammenlegung Bettingen/Riehen belastet, während jene der Vermarkung von den Parteien je zur Hälfte getragen werden.

Art. 6

  1. Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft.

Art. 7

  1. Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt.

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