Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Riehen und Bettingen

BeE 117.200Law23.08.1956

Vom 29.11.1955 (Stand 23.08.1956)

Art. ikel 1 {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee117.200--ikel 1}

  1. Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Riehen und der Gemeinde Bettingen wird gemäss dem Grenzbereinigungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 1. März 1956 verlegt.

Art. ikel 2 {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee117.200--ikel 2}

  1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten:
    1. die im Grenzbereinigungsplan vom 1. März 1956 mit A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 148,5 m²;
    2. die im oben genannten Plan mit B bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 359,5 m².

Art. ikel 3 {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee117.200--ikel 3}

  1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten: die im Grenzbereinigungsplan vom 1. März 1956 mit C bezeichnete und mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche, haltend 481,0 m².

Art. ikel 4 {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee117.200--ikel 4}

  1. Die Flächendifferenz von 27 m² wird der Gemeinde Riehen für die nächste Grenzbereinigung mit der Gemeinde Bettingen gutgeschrieben. Mit Rücksicht darauf, dass die Gemeinde Bettingen mit der Fläche C (gelb) einen Bauplatz an Riehen abtritt, wird die Gemeinde Bettingen bei der nächsten Grenzregulierung, wenn möglich, ein Baugrundstück zugeteilt erhalten.

Art. ikel 5 {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee117.200--ikel 5}

  1. Die Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Vermarkungskosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

Art. ikel 6 {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee117.200--ikel 6}

  1. Die Bereinigung der Grundbuchpläne erfolgt von Amtes wegen aufgrund des Grenzbereinigungsplanes des Vermessungsamtes vom 1. März 1956.
  2. Der Regierungsrat von Basel-Stadt wird mit der Anmeldung des Mutationsplanes beauftragt und das Grundbuchamt zu den nötigen Eintragungen ermächtigt.

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