Ordnung über die Entschädigung für den Bürgerratspräsidenten, die Mitglieder des Bürgerrates, den Schreiber und den Kassier

BeB 153.860Law01.07.1995

Vom 04.05.1995 (Stand 01.07.1995)

Art. 1

  1. Für die Entschädigungen des Bürgerratspräsidenten, der Mitglieder des Bürgerrates, des Schreibers und des Kassiers bewilligt die Bürgergemeindeversammlung jeweils auf Antrag des Bürgerrates eine Gesamtsumme.

Art. 2

  1. Über die von der Bürgergemeindeversammlung genehmigte Gesamtsumme kann der Bürgerrat verfügen. Er legt die einzelnen Entschädigungen nach Funktion fest.

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