954.400•Bundesbeschluss betreffend Konzession einer normalspurigen Güterbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel
Bundesbeschluss betreffend Konzession einer normalspurigen Güterbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel
954.400Decree01.07.1922
Vom 01.07.1922 (Stand 01.07.1922)
I. Dem Kanton Basel-Stadt wird die Konzession für den Betrieb einer bereits erstellten normalspurigen, dem Güterverkehr dienenden Eisenbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.
Art. 1
- Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.
Art. 2
- Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.
Art. 3
- Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.
Art. 4
- Das ständige Bahnpersonal soll aus Schweizer Bürgern bestehen.
Art. 5
- Die vom Bundesrat zu irgendeinem Zeitpunkt während der Konzessionsdauer aus militärischen Rücksichten für notwendig erachteten Erweiterungs- und Ergänzungsbauten sowie Zerstörungsvorkehren hat der Konzessionär auf seine Kosten auszuführen.
Art. 6
- Den eidgenössischen Beamten, denen die Beaufsichtigung der Bahnanlage und des Bahnbetriebes obliegt, ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen der Bahn zu gewähren, sowie das zur Vornahme der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.
Art. 7
- Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte, die in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Verwaltung selbst eingeschritten wird, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.
Art. 8
- Der Konzessionär übernimmt die Beförderung von Gütern, und es gelten hierfür die jeweiligen Vorschriften und Tarife der Schweizerischen Bundesbahnen.
Art. 9
- Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Reglemente und Tarife aufzustellen.
- Sämtliche Reglemente und Tarife sind mindestens drei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 10
- Die nach Art. 8 zulässigen Taxen sind verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das gewinnberechtigte Kapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6% übersteigt, sofern nicht der Konzessionär den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und dem Konzessionär nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.
- Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2% des gewinnberechtigten Kapitals nicht erreicht, erlangt der Konzessionär ein Anrecht auf angemessene Erhöhung der nach Art. 8 zulässigen Taxen. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.
Art. 11
- Der Konzessionär ist verpflichtet:
- für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5% des Jahresgewinnes, bis 10% des gewinnberechtigten Kapitals erreicht sind;
- für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern;
- für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4% des gewinnberechtigten Kapitals übersteigt.
Art. 12
- Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes gelten folgende Bestimmungen:
- Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist dem Konzessionär ein Jahr vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.
- Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aller übrigen Zugehör. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden und sollte auch die Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.
II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1922 in Kraft tritt, beauftragt.
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