Der Präsident der Expropriationskommission, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter sowie der Sekretär beziehen für ihre Tätigkeit eine Entschädigung gemäss Zeitaufwand.
Art. 2
Der maximale Stundenansatz entspricht dem Honorar für Advokaten im Kostenerlass und orientiert sich im Übrigen am berufsüblichen Honorar der Mitwirkenden.
Art. 3 …
Art. 4
Die Mitglieder der Expropriationskommission, ihre Stellvertreter und der Sekretär stellen der Gerichtskasse für jedes Verfahren Rechnung, sobald es abgeschlossen ist.
Art. 5
Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt die Zivilprozessordnung.