Dieses Reglement regelt das Studium der Schulischen Heilpädagogik am Institut für Spezielle Pädagogik (im Folgenden: ISP) an der Universität Basel.
Es gilt für alle Studierenden, die an diesem Institut Schulische Heilpädagogik studieren.
Art. 2 Verliehene Titel
Das ISP verleiht für ein bestandenes Studium den Titel «Diplomierte Schulische Heilpädagogin» bzw. «Diplomierter Schulischer Heilpädagoge».
Einzelheiten des Studiums sind im Studienplan Schulische Heilpädagogik (im Folgenden: Studienplan) ausgeführt. Er wird vom ISP erlassen und vom Rektorat genehmigt.
Art. 3 Zulassung zum Studium
Zum Zulassungsverfahren kann sich melden, wer ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für Unterricht an den Regelklassen besitzt sowie über entsprechende Berufserfahrung verfügt.
Vorausgesetzt wird überdies die genügende Beherrschung der deutschen Sprache.
Art. 4 Zulassungsverfahren
Die Anmeldung erfolgt mittels des hierfür vorgesehenen Formulars zuhanden der Institutsleitung.
Im Zulassungsverfahren werden die eingereichten Unterlagen überprüft. Überdies können Referenzen verlangt und Aufnahmegespräche durchgeführt werden.
Die Anzahl der Studierenden, die in den Studiengang aufgenommen werden kann, ist beschränkt. Sie ist bestimmt nach Massgabe der Kapazität sowie nach den vorhandenen Ressourcen.
Den Entscheid über die Zulassung trifft die Institutsleitung. Liegen mehr Anmeldungen von Zulassungsberechtigten vor als Studienplätze zu vergeben sind, so erfolgt die Auswahl auf der Basis qualitativer Kriterien wie Vorbildung und Berufserfahrung sowie einer Selbstpräsentation der Interessierten, verbunden mit einem Eignungsgespräch. Schliesslich achtet die Institutsleitung auch auf eine optimale Zusammensetzung der jeweiligen Studierenden-Gruppe.
Der Entscheid über die Zulassung bzw. Nichtzulassung wird den Bewerberinnen bzw. Bewerbern mittels Verfügung mitgeteilt.
Art. 5 Studienbeginn
Der Studienbeginn ist nur im Wintersemester möglich.
II. Studium
Art. 6 Umfang des Studienganges
Das Studium dauert, als Vollzeitprogramm absolviert, zwei Jahre. Es kann berufsbegleitend und/oder zeitlich erstreckt in der Regel innert vier Jahren absolviert werden.
Die Ausbildung findet während den Hochschulsemestern statt. Darüber hinaus wird die Praxisausbildung in der Zeit zwischen den Hochschulsemestern durchgeführt.
Der Umfang der Ausbildung beträgt 1200 dozierendengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisausbildung.
Art. 7 Ausbildungsziele
Die Ausbildungsziele richten sich nach Art. 3 des EDK-Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998, wie folgt:
Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltensschwierigkeiten.
Die Ausbildung befähigt die Diplomierten:
erschwerende Lernbedingungen zu erfassen
stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten
sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein
hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein
das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen
mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammen zu arbeiten
ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren
sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten wissenschaftlich reflektiert auseinanderzusetzen
ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
Art. 8 Ausbildungsinhalte
Die Ausbildung erfolgt in Vorlesungen, Kolloquien und Übungen sowie in Unterrichtshospitien und begleiteten Unterrichtspraktika.
Die theoretische Ausbildung umfasst die Fächer:
Heilpädagogik
Psychologie
Entwicklungspsychologie
Pädagogische Diagnostik
Medizinische Grundlagen zur Heilpädagogik
Psychopathologie
Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und Wissenschaftstheorie
Gesprächsführung und Beratung
Heilpädagogische Lernförderung
Orientierung und Einführung ins Studium
Die praktische Ausbildung beinhaltet die Bereiche:
Rhythmik
Psychomotorik und Graphomotorik
Werken und Gestalten
Singen und Musizieren
Jugendhilfe, Jugendschutz und Vormundschaftswesen
Institutionsbesuche
Information/Hospitien im Kleinklassen- und Sonderschulwesen
Praktika in Kleinklassen und Sonderschulen
Kolloquien zu den Praktika
Die zeitliche Abfolge der Ausbildungsteile und die Anzahl der auf sie entfallenden Lektionen sowie die Inhalte und Ziele der einzelnen Fächer und Bereiche sind im Studienplan festgelegt.
Art. 9 Leistungsüberprüfungen
Die Leistungsüberprüfungen setzen sich zusammen aus:
einer theoretischen Prüfung
einer praktischen Prüfung
einer Diplomarbeit
Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die entsprechenden Ausbildungsteile vollständig absolviert hat.
Die Prüfungen werden von der Institutsleitung organisiert und geleitet.
Als Prüfende wirken die jeweiligen Fachdozierenden im Beisein von Expertinnen bzw. Experten, die von der Institutsleitung bezeichnet werden.
Art. 10 Leistungsbewertung
Die Prüfungsergebnisse werden durch die Notenskala 6–1 ausgedrückt, wobei folgender Notenschlüssel verwendet wird:
6 ausgezeichnet
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schlecht
1 sehr schlecht
Halbe Noten sind zulässig; die Note 3,5 gilt als ungenügend.
Art. 11 Theoretische Prüfung
Nach Abschluss der entsprechenden Lernveranstaltungen findet in den folgenden Fächern je eine 20-minütige mündliche Teilprüfung statt:
Psychologie
Entwicklungspsychologie
Heilpädagogik
Psychopathologie
Die Teilprüfungen werden von den jeweiligen Fachdozierenden in Anwesenheit einer Expertin oder eines Experten durchgeführt.
Examinierende und Expertisierende setzen gemeinsam die Noten fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Institutsleitung.
Die theoretische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn in mehr als einer Teilprüfung die Note 4,0 nicht erreicht wird oder wenn der Durchschnitt der Teilnoten unter 4,0 liegt.
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal an einem von der Institutsleitung festzusetzenden Termin wiederholt werden.
Die Institutsleitung bestimmt, ob alle oder nur einzelne Teilprüfungen wiederholt werden müssen, wobei Teilprüfungen, die mindestens mit Note 5 abgeschlossen werden, nicht wiederholt werden müssen.
Art. 12 Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung umfasst die Planung und Durchführung des Unterrichts an einer Kleinklasse oder Sonderklasse für die Dauer einer Woche.
Es werden beurteilt:
Unterrichtsplanung und -vorbereitung
Durchführung des Unterrichts
Schriftliche Reflexion der Kandidatin bzw. des Kandidaten über die Prüfungswoche
Die Beurteilung nehmen vor:
von der Institutsleitung bezeichnete Lehrkräfte, in deren Klassen die praktische Prüfung stattfindet
von der Institutsleitung bestellte Experten und Expertinnen.
Die Prüfenden und Expertisierenden beurteilen die Arbeiten gemeinsam und erstellen je einen schriftlichen Bericht, die dem Diplom als Bestandteile beigelegt werden. Können sie sich nicht darüber einigen, ob die Prüfung insgesamt als bestanden oder nicht bestanden zu beurteilen ist, so entscheidet die Institutsleitung
Eine nicht bestandene praktische Prüfung kann einmal an einem von der Institutsleitung festzusetzenden Termin wiederholt werden.
Art. 13 Diplomarbeit
Am Ende des 2. Semesters vereinbaren die Studierenden mit einer betreuenden Dozentin bzw. einem betreuenden Dozenten der Fächer Heilpädagogik, Entwicklungspsychologie, Psychologie oder Psychopathologie ein Thema für die schriftliche Diplomarbeit.
Die Diplomarbeit ist spätestens drei Monate vor Studienabschluss, in drei Computer-geschriebenen Exemplaren auf Format A4, einzureichen.
Verzögert sich die Fertigstellung der Diplomarbeit über den Abgabetermin hinaus, so kann der betreuende Dozent bzw. die betreuende Dozentin die Frist um maximal sechs Monate verlängern. Wird der neue Abgabetermin nicht eingehalten, so gilt die Diplomarbeit als ungenügend zurückgewiesen.
Die Diplomarbeit wird von der Dozentin bzw. vom Dozenten, mit welcher bzw. welchem das Thema vereinbart wurde, sowie von einer Korreferentin bzw. einem Korreferenten schriftlich begutachtet und benotet. Kommt keine Einigung über die Note zustande, so entscheidet die Institutsleitung.
Wird eine Diplomarbeit als ungenügend zurückgewiesen, so besteht einmal die Möglichkeit, eine neue Arbeit innerhalb von maximal neun Monaten einzureichen.
Art. 14 Diplomierung
Die Diplomurkunde wird ausgehändigt nach Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfungen sowie aufgrund einer angenommenen Diplomarbeit.
Die Diplomurkunde enthält die in Art. 12 des EDK-Anerkennungsreglements vorgeschriebenen Angaben:
die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen
die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten
den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik»
die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde
die Unterschrift der zuständigen Stelle
den Ort und das Datum.
Art. 15 Einsichtsrecht
Nach Abschluss der Prüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeitenund in die darauf bezogenen Gutachten gewährt.
Art. 16 Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
Studierende müssen sich für die Prüfungen anmelden. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei der Institutsleitung einzureichen.
Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Institutsleitung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Diese legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.
Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
Art. 17 Unlauteres Prüfungsverhalten
Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Nichtbestehen der betreffenden schriftlichen Arbeit.
Art. 18 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche an der Universität Basel in einem anderen Studiengang, an einer anderen Hochschule bzw. durch nachweislich vergleichbare berufliche Tätigkeit erworben werden bzw. wurden, entscheidet die Institutsleitung.
Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen von der Institutsleitung mittels Verfügung mitgeteilt.
Art. 19 Gebühren
Immatrikulations- und Prüfungsgebühren richten sich nach den Bestimmungen der Gebührenordnung der Universität Basel.
IV. Zuständigkeiten
Art. 20 Institutsleitung
Die Institutsleitung nimmt die ihr in diesem Reglement zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet darüber hinaus in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält, und trägt die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
Art. 21 Härtefälle
In Härtefällen kann die Institutsleitung begründete Ausnahmen von den in diesem Reglement genannten Regelungen gewähren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz des ISP fallen.
V. Rechtsmittel
Art. 22 Verfügungen und Rekurse
Verfügungen gemäss diesem Reglement sind den Betroffenen von der Institutsleitung schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Dieses Reglement gilt für alle Studierenden, die ihr Studium in Schulischer Heilpädagogik am ISP absolvieren, unabhängig davon ob sie ihr Studium vor oder nach Inkrafttreten dieses Reglements beginnen bzw. begonnen haben.
Art. 24 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird per 1. März 2003 wirksam.