Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen
321.500Law03.06.1886Originalquelle öffnen →
321.500
Vom 03.06.1886 (Stand 03.06.1886)
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