die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);
die Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke (Art. 61–65 BGBB);
die Bewilligung betreffend Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB) und die Genehmigung von Rückzahlungserleichterungen (Art. 78 Abs. 1 BGBB);
die Bewilligung und Anordnung von Grundbuchanmerkungen (Art. 86 BGBB);
die Durchführung und Genehmigung von Ertragswertschätzungen (Art. 87 BGBB).
Art. 2 Beschwerdeinstanz
Beschwerden gegen Verfügungen des Vermessungsamtes sind beim Regierungsrat zu erheben (Art. 88 BGBB).
Art. 3 Aufsichtsbehörde
Beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Art. 83 Abs. 3 BGBB).
II. Verfahren
Art. 4
Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, um Erlass einer Feststellungsverfügung oder um Schätzung oder Genehmigung des Ertragswertes ist beim Vermessungsamt einzureichen.
Befindet sich das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück bzw. ein Teil davon auf dem Gebiet der Gemeinden Riehen oder Bettingen, so holt das Vermessungsamt vor dem Entscheid einen Mitbericht der betreffenden Gemeinde ein.
Der Regierungsrat kann in einem Reglement die Aufgaben und die Zusammenarbeit der im Verfahren beteiligten Amtsstellen näher regeln.
Art. 5
Beschwerden gegen den Entscheid des Vermessungsamtes sind innert 30 Tagen beim Regierungsrat einzureichen. Die Beschwerde hat die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Im Übrigen finden die Vorschriften des Organisationsgesetzes entsprechend Anwendung.
III. Gebühren
Art. 6
Für die Bearbeitung von Gesuchen gemäss § 1 lit. a–e wird zu Lasten der gesuchstellenden Partei eine Gebühr von CHF 50 bis CHF 500 erhoben.
Die Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand festgesetzt und bemisst sich nach dem Prinzip der Gesamtkostendeckung und nach dem Interesse der gebührenpflichtigen Partei.
Bei ausserordentlichem Aufwand und bei einem besonderen wirtschaftlichen Nutzen für die gesuchstellende Partei kann eine Gebühr von bis CHF 1'000 verlangt werden. Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
Art. 7
Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgebührengesetzes.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 8
Mit Wirksamwerden dieser Verordnung werden folgende kantonale Erlasse aufgehoben:
Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 8. Juni 1948.
Verordnung betreffend Ausschluss der Anwendung des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes für den Kanton Basel-Stadt vom 17. April 1952.
Art. 9
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1994 wirksam.
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