Wer mit Kindesanhörungen gemäss Art. 298 ZPO und Art. 314a ZGB betraut ist oder wer mit der Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB beauftragt wird, hat sich über eine geeignete Ausbildung auszuweisen.
Art. 2 Kindesanhörung
Personen, die in einfachen Fällen Kindesanhörungen durchführen, haben durch geeignete Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse in Entwicklungspsychologie, Familiensystemen und Gesprächsführung zu erwerben.
Betraut gemäss Art. 298 ZPO das Gericht oder gemäss Art. 314a ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in schwierigen Fällen Dritte mit der Kindesanhörung, müssen diese über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung verfügen.
Art. 3 Kindesvertretung
Das Gericht respektive die KESB betraut mit der Kindesvertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Beiständin oder als Beistand.
Zum Beistand kann nur ernannt werden, – wer über eine juristische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des anwendbaren Prozessrechtes und der Entwicklungspsychologie, der Familiensysteme und der Gesprächsführung verfügt oder – wer über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des Familien- und Prozessrechts verfügt.
Über die Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet das Gericht respektive die KESB.
Art. 4 Übergangsbestimmung
Diese Bestimmungen gelten für Kindesanhörungen und Kindesvertretungen, die nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung angeordnet werden.