Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen der Stadt Basel und der Gemeinde Riehen

171.500Law28.02.1952

Vom 12.08.1950 (Stand 28.02.1952)

Art. ikel 1 {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.500--ikel 1}

  1. Die Grenze zwischen der Stadt Basel und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Grenzbereinigungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 3. Mai 1950 verlegt.

Art. ikel 2 {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.500--ikel 2}

  1. Von seiten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten:
    1. die im Grenzbereinigungsplan vom 3. Mai 1950 mit B bezeichnete Fläche, haltend 132'643,0 m²;
    2. die im oben genannten Plan mit D bezeichnete Fläche, haltend 8'711,0 m²;
    3. die im oben genannten Plan mit E bezeichnete Fläche, haltend 65'542,5 m².

Art. ikel 3 {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.500--ikel 3}

  1. Von seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Stadt Basel abgetreten:
    1. die im Grenzbereinigungsplan vom 3. Mai 1950 mit A bezeichnete Fläche, haltend 172'627,5 m²;
    2. die im oben genannten Plan mit C bezeichnete Fläche, haltend 34'269,0 m².

Art. ikel 4 {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.500--ikel 4}

  1. Die Vermarkung der neuen Grenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt.
  2. Die Kosten der Vermarkung werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

Art. ikel 5 {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.500--ikel 5}

  1. Die Berechnung der Grundbuchpläne erfolgt von Amtes wegen aufgrund des Mutationsplanes des Vermessungsamtes vom 12. Mai 1950.
  2. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird mit der Anmeldung des Mutationsplanes beauftragt und das Grundbuchamt zu den nötigen Eintragungen ermächtigt.