Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel

164.720Ordinance16.01.1973

Vom 16.01.1973 (Stand 16.01.1973)

Art. 1

  1. Die Entschädigung für die Trainingsleiter erfolgt pro rata am Ende jedes Semesters.

Art. 2

  1. Die Entschädigung wird aus der Lohnklasse 15 abgeleitet.

Art. 3

  1. Es werden 26 Pflichtstunden zugrunde gelegt.

Art. 4

  1. Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 und § 3 auf der Basis von 48 Schulwochen entschädigt.

Art. 5

  1. Die Neuregelung der Ansätze gilt ab Beginn des Wintersemesters 1972/73 (1. Oktober 1972). Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.

Art. 6

  1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.

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