Beschluss des Regierungsrates betreffend Neuordnung des Verwaltungs- und Rekursverfahrens

153.180Decree01.01.2009

Vom 28.06.1977 (Stand 01.01.2009)

Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.180--Ziff. 1}

  1. Dem Präsidialdepartement wird die Aufgabe übertragen, die Beurteilung von Rekursen, mit denen Entscheide der übrigen Departemente oder deren Kommissionen beim Regierungsrat angefochten werden, zu dessen Handen vorzubereiten.

Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.180--Ziff. 2}

  1. Richten sich Rekurse gegen Entscheide des Präsidialdepartements oder dessen Kommissionen, so ist die Vorbereitung der regierungsrätlichen Entscheide Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartements, oder in dessen Stellvertretung des Finanzdepartements oder des Bau- und Verkehrsdepartements.

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