Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft

151.100Law21.08.1960

Vom 07.07.1960 (Stand 21.08.1960)

Art. 1

  1. Sämtliche bis zum 31. Dezember 1959 ergangenen und im Kantonsblatt publizierten kantonalen Erlasse, die in die neue Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung nicht aufgenommen sind, werden als aufgehoben erklärt.

Art. 2

  1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die in die Gesamtausgabe nicht aufzunehmenden Erlasse zu bestimmen. Diese Befugnis ist an das Justizdepartement übertragbar.

Art. 3

  1. Änderungs- und Ergänzungserlasse, die in den Text des Grunderlasses eingefügt sind, werden von der Ausschlusswirkung der negativen Rechtskraft nicht betroffen.

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