151.100•Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft
Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft
151.100Law21.08.1960
Vom 07.07.1960 (Stand 21.08.1960)
Art. 1
- Sämtliche bis zum 31. Dezember 1959 ergangenen und im Kantonsblatt publizierten kantonalen Erlasse, die in die neue Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung nicht aufgenommen sind, werden als aufgehoben erklärt.
Art. 2
- Der Regierungsrat wird ermächtigt, die in die Gesamtausgabe nicht aufzunehmenden Erlasse zu bestimmen. Diese Befugnis ist an das Justizdepartement übertragbar.
Art. 3
- Änderungs- und Ergänzungserlasse, die in den Text des Grunderlasses eingefügt sind, werden von der Ausschlusswirkung der negativen Rechtskraft nicht betroffen.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.