Übereinkommen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Änderung des Grenzverlaufs im Gebiet St. Jakobs-Strasse, Brüglingerstrasse und Münchensteinerstrasse

117.490Law02.02.1975

Vom 27.08.1974 (Stand 02.02.1975)

Art. 1

  1. Die bestehende Kantonsgrenze zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemäss Einzeichnung im Grenzregulierungsplan vom 12. Februar 1974, welcher von den Kantonsgeometern beider Kantone unterzeichnet ist, verlegt.
  2. Demgemäss werden flächengleiche Abschnitte von jedem der beiden Kantonsgebiete zum anderen ausgetauscht.

Art. 2

  1. Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen die im Regulierungsplan mit roter Farbe hervorgehobene Fläche I von 6'723 m², Teil der Parzelle 420(6) Sektion V des Grundbuchs des Kantons Basel-Stadt, Eigentümerin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.

Art. 3

  1. Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, zugleich vom Gebiet der Gemeinde Münchenstein, werden abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen die im Regulierungsplan mit gelber Farbe hervorgehobenen Flächen II und III von 1'162 m² und von 5'561 m², zusammen 6'723 m². Die Fläche II, an der Brüglingerstrasse gelegen, setzt sich zusammen aus Teilflächen der nachstehend aufgeführten Parzellen des Grundbuchs der Gemeinde Münchenstein: 182 m² der Parzelle Nr. 5, Eigentümerin: Christoph Merian Stiftung, Basel; 29 m² der Parzelle Nr. 2, Bachallmend, Eigentümerin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel; 951 m² der Parzelle Nr. 2778, Eigentümerin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
  2. Die Fläche III, an der Münchensteinerstrasse / Emil Frey-Strasse gelegen, setzt sich zusammen aus den Teilflächen der nachstehend aufgeführten Parzellen des Grundbuchs der Gemeinde Münchenstein: 4'509 m² der Parzelle Nr. 3386, Eigentümerin: Immobiliengesellschaft der Firma Agence Américaine Automobiles SA, Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel; 417 m² der Parzelle Nr. 9, Eigentümerin: Schweizerische Bundesbahnen, Bern; 586 m² der Parzelle Nr. 1724, Eigentümer: Kanton Basel-Stadt; 49 m² der Parzelle Nr. 12, Eigentümerin: Christoph Merian Stiftung.

Art. 4

  1. Der neue Verlauf der Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse und durch die daraus berechneten Koordinaten festgelegt.

Art. 5

  1. Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte werden vom Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt durchgeführt. Die Mutations- und Vermarkungskosten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte übernommen.

Art. 6

  1. Die Vereinbarung und der dazu gehörende Kantonsgrenzregulierungsplan werden in je zehn Exemplaren ausgefertigt.
  2. Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
  3. Die Vereinbarung tritt sofort in Wirksamkeit.

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