Der Taxpunktwert wird auf den 1. Oktober 1982 auf 3.75 Fr. festgelegt.
Art. 2
Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 122 Punkten.
Art. 3
Bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem in Ziffer 2 erwähnten Stand um 5% werden auf Antrag einer Partei Verhandlungen über die Neufestsetzung des Taxpunktwertes aufgenommen. Eine Veränderung kann jedoch frühestens auf den 1. Januar 1981 erfolgen.