Als Rahmentarif für die Leistungen der Ärzte werden Mindest- und Höchstansätze von 15% unter und über den Taxen des Vertragstarifes festgesetzt, welcher am 20. November 1984 zwischen der Ärztegesellschaft Baselland und dem Verband basellandschaftlicher Krankenkassen vereinbart worden ist.
Art. 2
Dieser Rahmentarif findet Anwendung bei Wegfall des Vertragstarifes.
Art. 3
Die Regierungsratsverordnung vom 29. Juni 1976 über die Festsetzung des Rahmentarifes für Ärzte und Krankenkassen wird aufgehoben.