Weisung zu den nicht subventionsberechtigten konservierenden Behandlungen (Negativliste) in der Kinder- und Jugendzahnpflege

902.121Law11.08.1997

Vom 24.07.1997 (Stand 11.08.1997)

Art. 1

  1. Im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege sind nicht subventionsberechtigt (Negativliste):
    1. Keramikinlays
    2. Kunststoffinlays
    3. Schalenverblendungen
    4. Goldfüllungen
    5. Kronen
    6. Brücken
    7. Prothesen
    8. Implantate

Art. 2

  1. Ausnahmen von der Negativliste sind nur in Absprache mit dem Kantonszahnarzt möglich.

Art. 3

  1. Diese Weisung tritt am 11. August 1997 in Kraft. Sie gilt nicht für bereits begonnene Behandlungen.

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