Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen

901.12Decree07.04.1959

Vom 07.04.1959 (Stand 07.04.1959)

Art. 1

  1. Das zulasten des Staats fallende Ruhegehalt der zurücktretenden Gemeindehebammen wird bei Erfüllung der in § 14 des Gesetzes über das Hebammenwesen vom 28. September 1908 bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung ab 1. Januar 1959 auf 170 Fr. festgesetzt.

Art. 2

  1. Zum vorgenannten Ruhegehalt sind die jeweils dem aktiven Staatspersonal gewährten prozentualen Teuerungszulagen auszurichten.

Art. 3

  1. Den in Frage kommenden Gemeinden wird empfohlen, den zurücktretenden Gemeindehebammen bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen wie bisher das Wartegeld weiterhin auszurichten.

Art. 4

  1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2554 vom 18. September 1951 wird aufgehoben.