Das zulasten des Staats fallende Ruhegehalt der zurücktretenden Gemeindehebammen wird bei Erfüllung der in § 14 des Gesetzes über das Hebammenwesen vom 28. September 1908 bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung ab 1. Januar 1959 auf 170 Fr. festgesetzt.
Art. 2
Zum vorgenannten Ruhegehalt sind die jeweils dem aktiven Staatspersonal gewährten prozentualen Teuerungszulagen auszurichten.
Art. 3
Den in Frage kommenden Gemeinden wird empfohlen, den zurücktretenden Gemeindehebammen bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen wie bisher das Wartegeld weiterhin auszurichten.
Art. 4
Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2554 vom 18. September 1951 wird aufgehoben.