Verordnung über den amtsärztlichen Tarif

901.11AmtsärztetarifOrdinance01.04.1995

(Amtsärztetarif) Vom 21.02.1995 (Stand 01.04.1995)

Art. 1

  1. Der Amtsarzttarif findet Anwendung auf alle Leistungen, die freipraktizierende Ärzte und Ärztinnen aufgrund eines amtlichen Auftrages erbringen.

Art. 2

  1. Die Honorierung erfolgt nach Zeitaufwand (Hin- und Rückweg eingeschlossen). Dieser ist anzugeben.
  2. Pro angebrochene Viertelstunde werden vergütet:
    1. für amtsärztliche Verrichtungen: 40 Fr.
    2. für Hilfeleistungen bei Impfung durch vom Arzt oder von der Ärztin gestelltes Impfpersonal: 10 Fr.

Art. 3

  1. Zum Zeitaufwandhonorar können folgende Zuschläge errechnet werden:
    1. Express-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsleistungen: 75 Prozent
    2. Nachtleistungen (20.00–07.00 Uhr): 150 Prozent
  2. Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.

Art. 4

  1. Gemäss SUVA-Tarif werden Leistungen vergütet, die über das Erheben des Körper- oder Psychostatus hinausgehen.
  2. Die SUVA-Positionen sind anzugeben.

Art. 5

  1. Die frankenmässigen Ansätze basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 1993 (= 139.0 Punkte). Die Teuerungszulage wird jeweils auf den 1. Januar anhand des Indexstandes des Monats November des Vorjahres festgelegt, erstmals auf den 1. Januar 1996.

Art. 6

  1. Die Regierungsratsverordnung vom 23. März 1976 über die Entschädigung für die amtsärztlichen Verrichtungen der Ärzte wird aufgehoben.

Art. 7

  1. Diese Verordnung ist anwendbar auf Leistungen, die nach dem Inkrafttreten erbracht wurden.

Art. 8

  1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.