Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft

837.31Agreement01.01.2004

Vom 09.12.2003 (Stand 01.01.2004)

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Übertragene Aufgaben

  1. Der Kanton Solothurn überträgt dem Kanton Basel-Landschaft für die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sämtliche bisher durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Breitenbach sowie die Kantonale Amtsstelle im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wahrgenommenen Aufgaben.
  2. Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben:
    1. die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;
    2. den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;
    3. die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
    4. die Erteilung von Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3 AVIG;
    5. die Zuweisung arbeitsmarktlicher Massnahmen;
    6. die Durchführung der Kontrollvorschriften;
    7. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
    8. die Zustimmung zu Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen, Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüssen, Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen sowie zur Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit;
    9. die Berichterstattung an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Art. 2 Nicht übertragene Aufgaben

  1. Im Zuständigkeitsbereich des Kantons Solothurn verbleiben sämtliche Aufgaben im Bereich der Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung.

Art. 3 Zuständigkeit

  1. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) ist zuständig für die mit der vorliegenden Vereinbarung dem Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben.

Art. 4 Anwendbares Recht

  1. Anwendbar ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 5 Pflichten des Kantons Basel-Landschaft

  1. Der Kanton Basel-Landschaft stellt den sachgerechten Vollzug der übertragenen Aufgaben sowie die Einhaltung der mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement getroffenen Vereinbarungen im Bereich Regionale Arbeitsvermittlungszentren/Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen/Kantonale Amtsstelle sicher.

2 Organisation und Rechtsmittel

Art. 6 Organe

  1. Das KIGA des Kantons Basel-Landschaft führt seinen Auftrag durch die im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorgesehenen Organe aus.

Art. 7 Sitz und Organisation der basellandschaftlichen RAV

  1. Der Kanton Basel-Landschaft bestimmt den Sitz und die interne Organisation seiner RAV.
  2. Der Kanton Basel-Landschaft sichert dem Kanton Solothurn den Fortbestand eines RAV in Laufen zu. Eine allfällige Aufhebung des RAV Laufen hat die Beendigung dieser Vereinbarung auf das Ende des laufenden Kalenderjahres zur Folge.

Art. 8 Personal

  1. Der Kanton Basel-Landschaft bietet dem Personal des RAV Breitenbach Arbeitsverträge zur Beschäftigung in seinen RAV an.
  2. Ausschreibungen für Stellen in den basellandschaftlichen RAV erfolgen auch im Amtsblatt des Kantons Solothurn.

Art. 9 Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung

  1. Die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übernimmt das KIGA des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 10 Tripartite Kommission

  1. Die Tripartite Kommission für die RAV des Kantons Basel-Landschaft nimmt die Aufgaben auch für die solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein nach der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung wahr.
  2. Die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sind berechtigt, eine Vertretung als externe Fachperson gemäss § 1 Absatz 3 der basellandschaftlichen Verordnung vom 7. Januar 2003 über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu entsenden.

Art. 11 Einsprachen

  1. Einsprachen von Versicherten mit Wohnsitz in den solothurnischen Bezirken Dorneck und Thierstein gegen Verfügungen in den übertragenen Bereichen sind bei der verfügenden Behörde des Kantons Basel-Landschaft einzureichen.

3 Finanzierung

Art. 12 Budgetierung und Kosten

  1. Die Budgetierung und Abrechnung der aufgrund dieser Vereinbarung anfallenden Kosten erfolgt gegenüber dem Bund gemäss den Regeln der Verwaltungsentschädigung durch den Kanton Basel-Landschaft.

Art. 13 Finanzkontrolle

  1. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt im Rahmen der Revisionen des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 14 Trägerhaftung

  1. Allfällige Trägerhaftungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben entstehen, sind durch den Kanton Basel-Landschaft zu übernehmen.

4 Aufteilung der solothurnischen Gemeinden auf die RAV des Kantons Basel-Landschaft

Art. 15 Aufteilung

  1. Bezirk Dorneck:
    1. Bättwil: RAV Binningen
    2. Büren: RAV Liestal
    3. Dornach: RAV Münchenstein
    4. Gempen: RAV Münchenstein
    5. Hochwald: RAV Münchenstein
    6. Hofstetten-Flüh: RAV Binningen
    7. Metzerlen-Mariastein: RAV Laufen
    8. Nuglar-St. Pantaleon: RAV Liestal
    9. Rodersdorf: RAV Binningen
    10. Seewen: RAV Laufen
    11. Witterswil: RAV Binningen
  2. Bezirk Thierstein:
    1. Bärschwil: RAV Laufen
    2. Beinwil: RAV Laufen
    3. Breitenbach: RAV Laufen
    4. Büsserach: RAV Laufen
    5. Erschwil: RAV Laufen
    6. Fehren: RAV Laufen
    7. Grindel: RAV Laufen
    8. Himmelried: RAV Laufen
    9. Kleinlützel: RAV Laufen
    10. Meltingen: RAV Laufen
    11. Nunningen: RAV Laufen
    12. Zullwil: RAV Laufen

Art. 16 Änderung der Aufteilung

  1. Die Zuteilung gemäss § 15 dieser Vereinbarung kann nach Absprache mit den betroffenen Gemeinden durch das KIGA des Kantons Basel-Landschaft bei Bedarf geändert werden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Kündigung

  1. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

Art. 18 Inkrafttreten

  1. Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2004 in Kraft.
  2. Sie tritt im Falle der Nicht-Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft spätestens am 31. Dezember 2004 ausser Kraft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.