Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport

823.11Ordinance01.03.1996

Vom 12.03.1996 (Stand 01.03.1996)

Art. 1 Gegenstand

  1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesverordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Bundesverordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der Führer und Führerinnen von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport (ARV 2).

Art. 2 Zuständigkeit

  1. Zuständig für den Vollzug der ARV 1 und ARV 2 ist das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (kurz: KIGA). Vorbehalten bleibt § 4.

Art. 3 Verfügungen, Führung der Verzeichnisse

  1. Das KIGA entscheidet in allen Fragen, die sich aus der Anwendung der ARV 1 und ARV 2 ergeben.
  2. Es führt das Verzeichnis der Betriebe und der selbständigerwerbenden Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der abgegebenen Arbeitsbücher.

Art. 4 Kontrollen

  1. Das KIGA führt die in der ARV 1 und ARV 2 vorgeschriebenen Kontrollen unter allfälliger Mithilfe der Polizei Basel-Landschaft durch, wobei letztere insbesondere die Kontrollen auf der Strasse mit den anschliessenden Nacherhebungen übernimmt.

Art. 5 Kontrollmittel

  1. Die in der ARV 1 und ARV 2 vorgesehenen Kontrollmittel werden mit Ausnahme der Einlageblätter für Fahrtschreiber vom KIGA abgegeben.

Art. 6 Gebühren

  1. Das KIGA kann für Bewilligungen, die sich aus dem Vollzug der ARV 1 und ARV 2 ergeben, Gebühren bis 50 Fr. pro Motorfahrzeugführer oder -führerin erheben.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Verordnung vom 17. März 1992 zur eidgenössischen Chauffeurverordnung wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 1996 in Kraft.

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