Dekret über die Unterstellung der nicht mehr schulpflichtigen Schüler und Lehrlinge unter den gesundheitlichen Dienst

645.1Decree11.08.1997

Vom 05.06.1989 (Stand 11.08.1997)

Art. 1

Art. 2

  1. Der schulärztliche Dienst wird auf die Lehrlinge ausgedehnt, für die nach Bundesrecht ärztliche Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte zu organisieren sind.

Art. 3

  1. Dieses Dekret tritt mit § 22 des Gesetzes vom 8. Mai 1989 über die Krankenpflegeversicherung in Kraft.