bei Nacht (20.00–06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen
mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
Taxe 2, pro km: 4.50 Fr.
Art. 2 Wartezeiten
Wartezeiten, pro Stunde: 80.00 Fr.
Art. 3 Besetzte Hin- und Rückfahrten
Es wird bei Tag und Nacht berechnet: Taxe 1
Art. 4 Warentransporte
Es wird immer, ohne oder mit Begleitung des Auftraggebers, berechnet:
Grundtaxe: 20.00 Fr.
pro km: 3.90 Fr.
Art. 5 Zuschläge
Zwei Gepäckstücke sowie Kinderwagen sind taxfrei.
Bei mehr als zwei Gepäckstücken und anderen Gegenständen, welche auf dem Gepäckträger oder in anderer Weise auf der Aussenseite des Taxis befördert werden müssen, ist anzuwenden Taxe 2.
Art. 6 Feststellung der Taxe
Zur Feststellung der einzuschaltenden Taxe werden die Strassenkilometer ab festem Standort des bestellten Taxis gerechnet.
Art. 7 Leerfahrten
Im Umkreis von 2 km, vom Sitz der Taxifirma aus gerechnet, dürfen keine Leerkilometer berechnet werden.
Bei Fahrten ausserhalb dieses Umkreises dürfen Leerkilometer nur für diejenigen Strecken berechnet werden, auf welchen Hin- und Rückfahrten mit leerem Fahrzeug erfolgen.
Art. 8 Fernfahrten
Die Taxen für Fernfahrten (über 30 km einfache Fahrt) können berechnet werden nach Spezialtarif.
Fahrten für besondere Anlässe: Die Taxen für Hochzeitsfahrten, Alteleutefahrten, Fahrten von Kindern ohne erwachsene Begleitperson usw. können berechnet werden nach Spezialtarif.
Art. 9 Anschriften
In den Taxis sind die Anschriften «Trinkgeld inbegriffen» und das angewendete Taxensystem mit den Preisen anzubringen.
Diese allgemein verbindliche Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Taxi-Verordnung vom 23. Januar 1995 wird aufgehoben.
Künftige Anpassungen können beantragt werden, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mindestens 5 Punkte verändert hat. Basis ist der Index per Oktober 2008 (105.7, Mai 2000 = 100 Punkte) oder wenn erheblich gestiegene, sachlich nachvollziehbare Mehrkosten der Taxibetriebe für eine Anpassung der Tarife sprechen.