Die in Art. 1 Buchstabe b der Verleihung vom 1. Juni 1950 auf 1300 m³/sec festgesetzte Wassermenge wird auf 1500 m³/sec erhöht.
Art. 2 Dauer der Verleihung
Diese Verleihung gilt bis zum Ablauf der Verleihung vom 1. Juni 1950, nämlich bis am 15. Januar 2034.
Art. 3 Uferschutz
Art. 9 Ziffer 1 Absatz 1 der Verleihung vom 1. Juni 1950 erhält folgenden Nachsatz: «Auf Verlangen der Behörden sind einzelne Uferpartien durch Bepflanzungen zu sichern oder zu gestalten.»
Art. 4 Verleihungsgebühr und Wasserzins
Das Kraftwerkunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die zusätzlich verliehene Wasserkraft eine einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins gemäss Art. 19 der Verleihung vom 1. Juni 1950 zu entrichten.
Art. 5 Kosten des Verleihungsverfahrens
Das Kraftwerkunternehmen hat sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens zu tragen.
Art. 6 Verhältnis dieser Verleihung zur Verleihung vom 1. Juni 1950
Diese Verleihung bildet mit der Verleihung vom 1. Juni 1950 eine Einheit. Die Bestimmungen der vorgenannten Verleihung bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit der vorliegenden Verleihung in Widerspruch stehen.
Art. 7 Wirksamkeit der Verleihung
Diese Verleihung wird in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.
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