Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen bei Abfallanlagen gemäss § 27 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991 gelten folgende Gebühren:
für kleine, technisch einfache Anlagen mit wenigen Abfallkategorien: 800 Fr.
für mittelgrosse, technisch durchschnittlich ausgestattete Anlagen mit mehreren Abfallkategorien: 1200 Fr.
für grosse oder technisch komplexe Abfallanlagen mit umfangreichem Materialkatalog sowie für Anlagen mit neuen Technologien: 1800 Fr.
Für die Erteilung der Errichtungsbewilligung bei Deponien gemäss Artikel 21 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990: 2500 Fr.
Art. 2 Kontrollgebühren
Für die Kontrolle von Abfallanlagen, welche eine Betriebsbewilligung gemäss § 27 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991 benötigen, gelten folgende Gebühren:
für kleine, technisch einfache Anlagen: 200 Fr.
für mittelgrosse, technisch durchschnittlich ausgestattete Anlagen: 500 Fr.
für grosse oder technisch komplexe Abfallanlagen sowie für Anlagen mit neuen Technologien: 900 Fr.
Für Kontrollen der Abfallbewirtschaftung bei Industrie- und Gewerbebetrieben, die sich einer für die Branche geltenden Vollzugsvereinbarung nicht anschliessen, werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.
Art. 3 Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen
Für den Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.
Art. 4 Gebührenerhöhung
Die Gebühren gemäss § 1 und § 2 Absatz 1 werden entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand erhöht, wenn:
der für die Bearbeitung eines Gesuches nötige Aufwand den mit der Bewilligungsgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt,
Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder selbst erledigt werden müssen,
der effektive Kontrollaufwand den mit der Kontrollgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt.
Der zusätzliche Zeitaufwand wird zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
Art. 5 Gebührenreduktion
Für die Änderung oder die Erneuerung von Bewilligungen wird die Hälfte der Bewilligungsgebühr gemäss § 1 erhoben.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen unter § 4.
Art. 6 Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche
Für Gesuche, die abgelehnt werden, wird die ganze Bewilligungsgebühr erhoben.
Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen, so kann der effektive Aufwand in Rechnung gestellt werden.
Art. 7 Erfolglose Kontrollen, Nachkontrollen
Können Kontrollen auf Grund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, wird die ganze Kontrollgebühr in Rechnung gestellt.
Bei Beanstandungen, Sanierungs- oder Räumungsverfügungen wird der Zeitaufwand für die Nachkontrollen zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
Art. 8 Sachauslagen und Laboruntersuchungen
Sachauslagen und Laboruntersuchungen werden nach dem effektiven Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 9 Fälligkeit, Verzugszins
Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.
Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins von 5% erhoben.
Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung 60 Fr.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. September 1993 über Bewilligungsgebühren für Abfallanlagen wird aufgehoben.