Landratsbeschluss betreffend Erteilung der Bewilligung zur Benützung öffentlicher Strassen an den Kanton Basel-Stadt für den Betrieb von Stras­senbah­nen

386.6Decree01.07.1971

Vom 01.07.1971 (Stand 01.07.1971)

Art. 1

  1. Dem Kanton Basel-Stadt als Konzessionär der Basler Verkehrs-Betriebe wird die Benützung öffentlicher Strassen zum Betrieb von Strassenbahnen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bewilligt.

Art. 2

  1. Umfang und Dauer der Bewilligung entsprechen den in der vom Bund mit Wirkung ab 28. März 1973 zu erteilenden neuen Konzession für die Strassenbahnen des Kantons Basel-Stadt enthaltenen Bestimmungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.