Zusatzprotokoll zum Konzessionsvertrag vom 30. Oktober 1962 / 29. März 1963

381.3Law29.03.1963

Vom 30.10.1962 (Stand 29.03.1963)

Art. 1

  1. Die geplante Nationalstrasse N 2 (Autobahn) durchquert das Konzessionsgebiet «Arisdorf» in nordsüdlicher Richtung. Die Rheinsalinen werden bei der Ausbeutung dieses Konzessionsgebietes auf die Autobahn weitgehend Rücksicht nehmen. Für allfällige Schäden, die trotz den getroffenen Vorsichtsmassnahmen an der Autobahn oder deren Einrichtungen durch die Ausübung der Konzessionsrechte entstehen könnten, übernehmen die Rheinsalinen gemäss § 5 des Konzessionsvertrages die Haftung.

Art. 2

  1. Die Rheinsalinen überwachen die Erdoberfläche ihrer Ausbeutungsareale. Zu diesem Zwecke führen sie jedes Jahr Präzisionsnivellemente durch. Im weiteren beauftragen sie die Eidgenössische Landestopographie, in einem Turnus von vier Jahren in den ausgebeuteten oder in Ausbeutung stehenden Teilen des Konzessionsgebietes Kontrollmessungen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser eidgenössischen Vermessungen stellen die Rheinsalinen der Baudirektion des Kantons zur vertraulichen Einsicht zur Verfügung. Der Kanton übernimmt einen Drittel der kosten dieser Messungen.

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