Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen

367Law01.08.2003

Vom 23.06.1982 (Stand 01.08.2003)

Art. 1 Grundsatz

  1. Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Beiträge an die Kosten der Erstellung, der Erweiterung und der Überdeckung regionaler Schiessanlagen sowie bei der Umwandlung kommunaler in regionale Schiessanlagen.
  2. Regionale Schiessanlagen im Sinne von Absatz 1 können auch ausserkantonale Gemeinden umfassen oder ausserhalb des Kantons liegen.

Art. 2 Beitragsberechtigte Anlagen

  1. Beitragsberechtigt sind Anlagen, auf denen Bundesübungen geschossen werden, sofern die Anlagen anerkannten Schiessvereinen aus mindestens 2 Gemeinden zur Benützung zugewiesen sind.
  2. Die Anlagen müssen den Planungs- und Bauvorschriften des Kantons und der Standortgemeinde sowie den Vorschriften des Bundes über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entsprechen.
  3. Anlagen für das Schiessen auf 25 Meter sind nur beitragsberechtigt, wenn sie mit Laufscheiben ausgestattet sind.

Art. 3 Beteiligung der Gemeinden

  1. Der Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Einwohnergemeinden insgesamt Beiträge in mindestens gleicher Höhe ausrichten oder ausgerichtet haben.

Art. 4 Grundlagen der Beitragsberechnung

  1. Die Beiträge bemessen sich nach der Scheibenzahl der Anlage. Sie werden höchstens für soviele Scheiben ausgerichtet, als für die Durchführung der Bundesübungen und zur Ermöglichung einer normalen freiwilligen Schiesstätigkeit notwendig sind. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften.
  2. Die Beiträge werden unabhängig von der Finanzkraft der an der Anlage beteiligten Gemeinden festgesetzt.

Art. 5 Zuständigkeit

  1. Soweit dieses Gesetz nicht den Regierungsrat zuständig erklärt, beschliesst die Militärdirektion über die Beitragsgesuche.

Art. 6 Rückerstattung von Beiträgen

  1. Wird eine Schiessanlage, für die gestützt auf dieses Gesetz Beiträge geleistet worden sind, nur noch von Schiessvereinen einer Einwohnergemeinde benutzt oder wird sie ihrem Zweck entfremdet, so beschliesst der Regierungsrat über die Rückerstattung der Beiträge.

Art. 7

Art. 8 Höhe der Beiträge

  1. An die Kosten der Erstellung regionaler Schiessanlagen werden folgende Beiträge geleistet: a. Anlagen für das Schiessen auf 300 Meter: für die ersten 16 Scheiben 10'000 Fr. pro Scheibe, für weitere Scheiben 8'000 Fr. pro Scheibe, für Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige kann der Regierungsrat auf die Beiträge gemäss den Ziffern 1 und 2 einen angemessenen Zuschlag gewähren; b. Anlagen für das Schiessen auf 50 Meter: 2'500 Fr. pro Scheibe; c. Anlagen für das Schiessen auf 25 Meter: 10'000 Fr. pro Block zu 5 Scheiben.
  2. Bei überdeckten Anlagen können die Beiträge gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 sowie den Buchstaben b und c um bis zu 100% erhöht werden. Über die Beitragshöhe entscheidet der Regierungsrat.

Art. 9 Erweiterung

  1. Beim Anbau neuer Scheiben zu regionalen Anlagen sind die Bestimmungen von § 8 sinngemäss anzuwenden.
  2. Werden in einer regionalen Anlage für das Schiessen auf 300 Meter anstelle einer Erweiterung gemäss Absatz 1 Zugscheiben durch Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige ersetzt, wird ein vom Regierungsrat festzulegender Beitrag gewährt.

Art. 10 Überdeckung

  1. Bei der Überdeckung regionaler Anlagen können die Bestimmungen von § 8 Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss angewendet werden. Über die Beitragshöhe entscheidet der Regierungsrat.

Art. 11 Umwandlung

  1. Wird eine kommunale Schiessanlage in eine regionale Anlage gemäss § 2 Absatz 1 umgewandelt, so entscheidet der Regierungsrat über die Beitragsgewährung. Bereits geleistete Kantonsbeiträge und der Zustandswert der Anlage sind angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen ist § 8 sinngemäss anzuwenden.

Art. 12 Anlagen ohne Schützenhaus

  1. Für Anlagen oder Anlagenteile ohne Schützenhaus werden die Beiträge gemäss den §§ 8 und 9 Absatz 1 um die Hälfte gekürzt.

Art. 13 Indexierung

  1. Der Regierungsrat passt die Beiträge den Veränderungen der Erstellungskosten periodisch an.

Art. 14 Formelle Voraussetzungen

  1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die formellen Voraussetzungen der Beitragsgewährung.

Art. 15 Übergangsbestimmung

  1. Gesuche um Beiträge an Schiessanlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Art. 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

  1. Das Gesetz vom 5. Oktober 1953 über die finanzielle Beteiligung des Staates an der Errichtung, am Umbau und der Erweiterung der Schiessanlagen in den Gemeinden wird aufgehoben.
  2. Das Organisationsgesetz vom 28. April 1958 wird wie folgt geändert: ...

Art. 17 Inkrafttreten

  1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.