Die Gemeindekanzleien sind verpflichtet, bei natürlichen Personen Wohnungswechsel (Zuzug, Umzug, Wegzug) und Zivilstandsänderungen (Heirat, Eintragung der Partnerschaft, Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft) zu melden.
Art. 2
Die Bezirksschreibereien sind verpflichtet, sämtliche Todesfälle, ausgenommen Kinder unter 16 Jahren, zu melden.
Art. 3
Die in §§ 1 und 2 vorgesehenen Meldungen sind auf besonderen Formularen sofort der kantonalen Steuerverwaltung Baselland, Abteilung Adress- und Meldezentrale, zu erstatten.
Die Meldeformulare werden den Gemeinden gratis zur Verfügung gestellt.
Art. 4
Bei juristischen Personen gelten die Publikationen im kantonalen Amtsblatt als Meldungen des Handelsregisteramtes.
Art. 5
Die Steuerverwaltung stellt den Gemeinden im weiteren folgende Meldeformulare zur Verfügung:
Bei Wegzug: Mitteilung an die neue Wohngemeinde des Kantons über Stimmberechtigung, Leumund, Steuerverhältnisse usw. (Vorwärtsmeldung),
bei Zuzug: Anfrage an die frühere, ausserkantonale Wohngemeinde über Stimmberechtigung, Leumund, Steuerverhältnisse usw.;
bei Zuzug: Anfrage an die Heimatgemeinde betr. Vorstrafen, Armengenössigkeit usw.,
4 ...
Die Gemeinden sind verpflichtet, die angeführten Meldungen zu erstellen und an die in Frage kommenden Amtsstellen weiterzuleiten.
Art. 6
Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft stellt zur Verfügung:
den staatlichen Amtsstellen gemäss besonderem Verteilungsplan die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Mutationsmeldungen;
dem Kreiskommandanten die für das militärische Kontrollwesen notwendigen Daten;
dem kantonalen Kontrollführungsorgan die für den Zivilschutz notwendigen Daten.
Art. 7
Die Finanzdirektion und die Direktion des Innern erlassen über das Meldewesen die erforderlichen Weisungen.
Art. 8 ...
Art. 9
Die Zivilrechtsabteilung 1 des Generalsekretariats der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stellt die Daten von Einbürgerungen und Namensänderungen dem Kreiskommandanten zur Verfügung.
Das zivilstandsamtliche Meldewesen gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Art. 10
Alle bisherigen Vorschriften, die diesem Reglement widersprechen, werden aufgehoben.
Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1945 in Kraft.