Regierungsratsbeschluss betreffend die Bezeichnung des amtlichen Kantonswappens

100.11Decree09.03.1948

Vom 09.03.1948 (Stand 09.03.1948)

Art. 1

  1. Das Kantonswappen besteht aus einem vom Standpunkt des Beschauers aus betrachtet sich nach rechts wendenden roten Bischofstab mit sieben Krabben am gebogenen Knauf. Der Stab liegt auf silbernem Grund und ist schwarz eingefasst.

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