284.11•Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
284.11Law01.01.1949
Vom 23.11.1948 (Stand 01.01.1949)
Art. 1
- Die ordentlichen Betreibungsämter werden als zuständig zur Durchführung von Betreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts bezeichnet.
Art. 2
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1949 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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