Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

284.11Law01.01.1949

Vom 23.11.1948 (Stand 01.01.1949)

Art. 1

  1. Die ordentlichen Betreibungsämter werden als zuständig zur Durchführung von Betreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts bezeichnet.

Art. 2

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1949 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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